Kosten einer Scheidung

Immer wieder taucht die Frage auf, was eine Scheidung kostet und wie sich diese Kosten ermitteln.

Eins vorweg: Die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten bemessen sich nach einen Verfahrens-/Gegenstandswert. Wenn das Gericht also in einem Beschluss schreibt: „Der Verfahrenswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt“, dann bedeutet das nicht, dass ihr 5.000 Euro zahlen müsst, sondern dass sich die Gerichtskosten nach diesem Wert ermitteln. Dafür gibt es eine spezielle Gebührentabelle, die ihr als Anlage 2 zu § 28 FamGKG findet.

Beispiel: In einer Scheidungssache setzt das Gericht den Verfahrenswert auf 7.000 Euro fest. In Scheidungsangelegenheiten entsteht in der Regel eine 2,0 Gerichtsgebühr (das könnte ihr in der Anlage 1 zum FamGKG nachlesen), die in diesem Fall also 406 Euro beträgt. Würde der Verfahrenswert durch das Gericht auf 20.000 Euro festgesetzt werden, würden die Gerichtskosten 764 Euro betragen. 

Also: Je höher der Verfahrenswert, desto höher sind die Gerichtskosten.

Und die Kosten des Anwalts?

Mit den Rechtsanwaltsvergütung ist es genauso. Diese ermitteln sich in Scheidungssachen nach einem Gegenstandswert und auch hier gibt es zum einen ein Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Anlage 1 zum RVG), aus dem sich die Gebührentatbestände ergeben und zum anderen eine Tabelle mit der Höhe der Gebühr (Anlage 2 zum RVG).

Um die Vergütung des Rechtsanwalts zu ermitteln, brauchen wir in Scheidungssachen daher einen Gegenstandswert. Doch wie ermittelt sich dieser?

Hierzu muss man einen Blick in den § 43 FamGKG werfen, den auch die Anwälte für die Ermittlung des Gegenstandswerts anwenden müssen. In dieser Vorschrift steht, dass in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umgangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen ist. Der Wert darf nicht unter 3.000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

Und jetzt kommen wir zu dem Problem, das regelmäßig auftaucht: Manche Anwaltskanzleien nehmen als Gegenstandswert lediglich das dreifache Netto-Monatseinkommen beider Ehepartner an.

Hierzu ein Beispiel: Ein Ehepartner verdient in den drei Monaten vor dem Antrag auf Ehescheidung im Monat netto 2.700 Euro, der andere 3.700 Euro. Der Wert für die Einkommensverhältnisse beträgt somit 2.700 + 3.700 Euro = 6.400 Euro x 3 (Monate) = 19.200 Euro. 

Andere Kanzlei berücksichtigen auch das Vermögen der Eheleute bei der Ermittlung des Gegenstandswerts.

Auch das ist richtig. Wie ihr in § 43 FamGKG lesen könnte, ist der Verfahrenswert „…..nach den Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen.“

Das bedeutet in der Praxis, dass bei der Ermittlung des Wertes für das Scheidungsverfahren auch das Vermögen herangezogen werden KANN (nicht MUSS). Wie genau die Vermögensverhältnisse zu ermitteln sind, ist in der Literatur und in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich wäre aber für die Vermögensverhältnisse das Nettovermögen als Wert anzunehmen, also das Vermögen der Eheleute, das nach Abzug der Schulden verbleibt. Von diesem Nettovermögen werden nach einer Entscheidung z. B. des OLG Brandenburg aus 2015 dann verschiedene Freibeträge für die Ehegatten und die Kinder in Abzug gebracht, wobei die Höhe dieser Freibetrag von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk unterschiedlich ist.

43 FamGKG sagt aber auch, dass bei der Ermittlung des Gegenstandswertes der Umfang und die Bedeutung der Ehescheidung zu berücksichtigen ist und die Anwälte hier einen Ermessensspielraum haben.

Und so machen wir es:

Wir haben für unsere Kanzlei die Entscheidung getroffen, dass wir in „einfachen“ Scheidungen, in denen es tatsächlich nur um die reine Ehescheidung und möglicherweise noch um den von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich geht, auch nur den Mindestverfahrenswert annehmen. Wir gehen also in der Regel von dem in den drei Monaten vor dem Scheidungsantrag erzielten Nettoeinkommen beider Ehepartner aus. Ist ein Versorgungsausgleich durchzuführen, erhöht sich dieser Wert um 10 Prozent pro Anwartschaftsrecht.

Wenn wir tatsächlich aber mehr als die Scheidung für unsere Mandanten bearbeiten müssen oder die Vermögensverhältnisse eine Rolle bei der Scheidung spielen, berücksichtigen wir das bei der Ermittlung  des Gegenstandswerts.

Nehmen wir also an, in einem „einfach gelagerten“ Scheidungsverfahren beträgt das in den drei Monaten vor der Ehescheidung erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten 19.200 Euro und es ist kein Versorgungsausgleich durchzuführen. In diesem Fall kann folgende gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung entstehen:

1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) = 1.068,60 Euro
+ 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) = 986,40 Euro
+ Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) = 20,00 Euro
+ 19 % Umsatzsteuer = 394,25 Euro
Gesamtsumme = 2.469,25 Euro

Hinzu kämen hier noch die 2,0 Gerichtsgebühr in Höhe von 764,00 Euro, die in der Regel aber von beiden Ehepartner zur Hälfte zu tragen ist. Und evtl. kommen noch Reisekosten oder weitere Auslagen hinzu.

Unseren Fragebogen für die einfache Scheidung findet ihr auf unserer Homepage: Scheidung, Unterhalt, Vermögen – Trennung mit Kind | Kanzlei für Kindschaftsrecht und Familienrecht (rechtsanwalt-sorgerecht.de). Gerne informieren wir euch vorher auch über die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen.

©Karola Rosenberg