Erhöhung des Selbstbehalts bei Naturalunterhalt

In einem von dem Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheidenden Fall hat der zwischenzeitlich volljährige Sohn einen Anspruch auf rückständigen Unterhalt gegen seinen Vater. Der Sohn beantragt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, um das Arbeitseinkommen des Vaters zu pfänden. Das Gericht entscheidet, dass dem Vater von seinem Lohn ein sogenannter Selbstbehalt (also der dem Vater zu belassende Betrag, damit er seinen eigenen Lebensbedarf finanzieren kann) in Höhe von 1.100 Euro verbleiben muss.

Doch hier wurde übersehen, dass der Vater noch eine minderjährige Tochter hat, die in seinem Haushalt lebt und um die er sich kümmert. Für diese Tochter muss er keinen Barunterhalt (also Geld) leisten, sondern den sogenannten Naturalunterhalt (Betreuung, Versorgung mit den alltäglichen Dingen, wie Essen, Kleidung etc.).  Der Vater hat daher beantragt, dass der ihm zu belassende Selbstbehalt entsprechend zu erhöhen ist, damit er auch seine Tochter versorgen kann.

Hätte die Tochter, ebenso wie der Sohn einen Barunterhaltsanspruch gegen den Vater, müsste auch der an die Tochter zu zahlende Unterhaltsbetrag bei der Bemessung des Selbstbehalts berücksichtigt werden.

Der BGH hat erklärt, dass auch der Barunterhaltsanspruch des volljährigen Sohnes und der Naturalunterhaltsanspruch der minderjährigen Tochter gleichrangige Unterhaltsansprüche sind, also keiner dieser Unterhaltsansprüche einen höheren Stellenwert hat.

Daher hat der BGH mit seinem Beschluss vom 15.03.2023, Az.: VII ZB 68/21 auch entschieden, dass der von dem Vater an die Tochter zu erbringende Naturalunterhalt zu einer Erhöhung des ihm zu belassenden Selbstbehalts führen muss.

© Karola Rosenberg