Inobhutnahme durch das Jugendamt

Darf das Jugendamt ein Kind einfach in Obhut nehmen?

Die Antwort ist NEIN! Das Jugendamt darf das normalerweise nicht. Es gilt nämlich der Vorrang einer familiengerichtlichen Eilentscheidung gegenüber einer Inobhutnahme durch das Jugendamt.

Aber was heißt das genau? Das bedeutet, das auch das Jugendamt, wenn es die Kinder in Obhut nimmt, weil es sagt, dass die Kinder in der Familie gefährdet sind, zuerst zum Familiengericht gehen muss, um da eine Entscheidung zu erreichen. Das geht sogar, wenn ziemlich schnell gehandelt werden muss, denn auch bei den Gerichten gibt es einen „Eildienst“, d. h. bei Gericht hat eigentlich immer ein Richter oder eine Richterin Bereitschaft und ist auch erreichbar. Eine Vermutung, dass das Gericht gerade nicht erreichbar sein könnte und dass die Entscheidung nicht rechtzeitig erwirkt werden könnte, reicht nicht aus.

Nur in ganz besonders akuten Gefährdungssituationen darf das Jugendamt ohne gerichtliche Entscheidung tätig werden und in die Kinder sofort in Obhut nehmen. Dass muss aber immer die Ausnahme sein!

Urheber: Karola Rosenberg
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