Hinweispflicht in Kindschaftsverfahren und was das OLG Frankfurt entschieden hat
In familiengerichtlichen Verfahren zur Regelung des Sorge- oder Umgangsrechts wird regelmäßig ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt. Diese Gutachten können für die Beteiligten weitreichende Folgen haben, sowohl inhaltlich als auch finanziell. Denn: Ein familienpsychologisches Gutachten ist nicht nur eine fachliche Stellungnahme, sondern oft auch ein erheblicher Kostenfaktor.
Wie weit die Hinweispflicht des Sachverständigen auf diese Kosten reicht und was passiert, wenn ein Gutachten deutlich mehr kostet als erwartet, hat das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 5. März 2025 (Az.: 12 W 1/25) klargestellt.
Der Fall: Gutachten für über 24.000 Euro, aber kaum Information zu den Kosten
In dem konkreten Verfahren ging es um eine mögliche Kindeswohlgefährdung. Das Familiengericht ordnete ein Sachverständigengutachten an und forderte die beauftragte Gutachterin auf, mitzuteilen, wenn die Kosten voraussichtlich 8.000 Euro übersteigen würden. Diese Grenze entspricht dem Doppelten des zu dem Zeitpunkt in Kindschaftssachen typischerweise angesetzten Verfahrenswerts von 4.000 Euro.
Die Sachverständige teilte im Lauf des Verfahrens mit, dass die „durchschnittlichen Gutachterkosten deutlich überschritten“ würden. Sie nannte aber keine genaue Zahl. Schließlich stellte sie nach Abschluss des Gutachtens eine Rechnung über 24.413,04 Euro. Das Familiengericht erkannte nur eine Vergütung in Höhe von 9.520 Euro an (zweifacher Verfahrenswert zzgl. USt.) mit der Begründung, die Sachverständige sei ihrer Hinweispflicht nicht ausreichend nachgekommen.
Auch das Landgericht sah das so. Erst auf die weitere Beschwerde der Sachverständigen hin hob das OLG Frankfurt die Entscheidung auf und stellte klar: Die Hinweispflicht wurde erfüllt, konkrete Zahlen seien nicht zwingend erforderlich.
Die rechtlichen Grundlagen: § 407a Abs. 4 ZPO und § 8a JVEG
Die Entscheidung dreht sich um die Auslegung zweier zentraler Vorschriften:
- § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO bestimmt:
„Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen (…) so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.“ - § 8a Abs. 3 JVEG regelt:
Wenn ein Sachverständiger seine Hinweispflicht verletzt, kann das Gericht seine Vergütung auf eine „angemessene“ Summe begrenzen.
Beide Vorschriften verfolgen das Ziel, Kostenkontrolle in gerichtlichen Verfahren zu ermöglichen. Sie sollen sowohl das Gericht als auch die Verfahrensbeteiligten in die Lage versetzen, die wirtschaftlichen Folgen der Beweisaufnahme realistisch einzuschätzen und ggf. auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Und das auch in in Kindschaftsverfahren, in denen das Gericht – wie hier – von Amts wegen tätig wird (z. B. nach § 1666 BGB).
Müssen Sachverständige konkrete Summen nennen?
Nach Auffassung des OLG Frankfurt: Nein.
Die Sachverständige hatte zwar keine Zahlen genannt, aber deutlich gemacht, dass die durchschnittlichen Kosten „deutlich überschritten“ würden. Für das OLG Frankfurt war das ausreichend. Es sagt, das Gericht war dadurch hinreichend informiert. Es hätte nun selbst tätig werden können, die Kosten begrenzen oder eine ergänzende Mitteilung einfordern müssen.
Zwar sei ein solcher Hinweis nicht ideal. Aus Transparenzgründen wäre eine konkrete Zahl wünschenswert gewesen. Aber ein pauschaler Hinweis sei nicht per se unzureichend, solange er geeignet sei, das Gericht zu alarmieren. Das Risiko, dass das Gericht untätig bleibt, könne nicht allein dem Sachverständigen aufgebürdet werden.
Ab wann gilt ein Kostenhinweis als „rechtzeitig“?
Auch diese Frage war Teil des Verfahrens. Die Sachverständige hatte ihr Hinweis-Schreiben zwar im März 2022 versandt, doch es war nicht zur Akte gelangt. Erst Monate später legte sie das Schreiben erneut vor, zusammen mit einem Fax-Sendebericht.
Das OLG entschied: Ein Sachverständiger dürfe darauf vertrauen, dass ein korrekt abgesendetes Schreiben das Gericht erreicht.
Wann liegt ein „beachtliches Missverhältnis“ zwischen Kosten und Verfahrenswert vor?
Auch diese Frage stellt sich regelmäßig, denn § 407a Abs. 4 ZPO knüpft die Hinweispflicht daran, dass die Kosten „erkennbar außer Verhältnis“ zum Streit- oder Verfahrenswert stehen. Doch wann ist das der Fall?
Hier gibt es keine feste Grenze, aber einige Orientierungspunkte:
- Der Verfahrenswert in Kindschaftssachen liegt in der Regel in Fall, die schon vor dem 01.06.2025 bei Gericht anhängig waren, bei 4.000 Euro und in neueren Verfahren (ab dem 01.06.2025) bei 5.000 Euro
- Teilweise wird ein beachtliches Missverhältnis bereits bei Überschreitung um 50 Prozent gesehen (also ab ca. 6.000 Euro).
- Andere Gerichte gehen erst beim Dreifachen des Verfahrenswerts von einem Missverhältnis aus (also 12.000 Euro bei einem Wert von 4.000 Euro).
- In einigen Entscheidungen werden absolute Betragsgrenzen genannt (z. B. 10.000 Euro).
Im entschiedenen Fall lag die Rechnung über 24.000 Euro deutlich über jeder dieser Grenzen. Ein Missverhältnis war also unstreitig gegeben.
Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?
Für Sachverständige:
- Die Hinweispflicht gilt auch in Kindschaftssachen, selbst wenn das Gericht von Amts wegen tätig wird.
- Ein Hinweis auf die Überschreitung der durchschnittlichen Gutachterkosten kann ausreichend sein, wenn er rechtzeitig erfolgt.
- Es ist aber dringend zu empfehlen, konkrete Zahlen zu nennen, um Streit zu vermeiden.
Für Gerichte:
- Sie müssen auf Hinweise zu hohen Kosten aktiv reagieren, etwa durch Kostenbegrenzung oder Rückfragen.
Für die Rechtsanwender
- Die Entscheidung ermöglicht eine bessere Einordnung von Kostenrisiken in familiengerichtlichen Verfahren.
- Sie kann die Position von Beteiligten stärken, die sich gegen überzogene Sachverständigenhonorare zur Wehr setzen wollen.
Fazit: Transparenz und Verantwortung auf allen Seiten
Die Entscheidung des OLG Frankfurt stärkt die Rechtssicherheit in einem sensiblen Bereich. Sie stellt klar: In familiengerichtlichen Verfahren darf nicht ins Blaue hinein begutachtet werden, jedenfalls nicht ohne Hinweis auf die Kosten.
©Karola Rosenberg



