Gezwungen zum Wechselmodell?
Wann kann das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden?
Grundsätzlich ist die Voraussetzung für ein Wechselmodell die „3-K-Regel“, die dann wiederum dem großen K, dem Kindeswohl, untergeordnet wird.
1. K= Kooperation🤝
Die Eltern müssen eine grundsätzliche Kooperationsfähigkeit haben. Dabei kann es auch um Dinge gehen, wie vergleichbare Erziehungsstile und die Einigungsfähigkeit. Denn Einigungen müssen bei einem Wechselmodell häufig nicht nur über wesentliche Entscheidungen getroffen werden (z. B. welche Schule, KiTa, Impfungen etc.), sondern auch über Alltagsentscheidungen.
2. K= Kommunikation🗣️
Die Kommunikation muss zumindest hinsichtlich des Kindes in den Grundzügen funktionieren. Krankheitsbehandlungen und medizinische Anweisungen, Trainingspläne, Schul- und Betreuungsprobleme, das alles können Themen sein, die im Wechselmodell besonders zu besprechen sind. In welchem Ausmaß die Kommunikation funktionieren muss, kann auch davon abhängig sein, welche Form des Wechselmodells gelebt wird.
3. K= Konsens✌️
Früher war das Wechselmodell nur möglich, wenn die Kindeseltern sich darauf geeinigt haben. Der Konsens zur Wahl des Wechselmodells als Betreuungsform ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht mehr erforderlich. Die Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft jedoch schon.
Außerdem ist, insbesondere bei schulpflichtigen Kindern, die räumliche Nähe notwendig.🏫
Das sind aber alles nur Anhaltspunkte. Letztlich muss das Wechselmodell die Betreuungsform sein, die dem Kindeswohl am besten dient. Wann die Voraussetzung gegeben ist, wird von den einzelnen Oberlandesgerichten sehr unterschiedlich bewertet.
Urheber: Karola Rosenberg
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