Unterhalt bei kranken Kindern
Unterhalt und der gegenseitige Unterstützungsanspruch der Eltern oder „Warum Mütter* strukturell benachteiligt werden“
Fakt 1: Kinder werden krank und müssen dann Zuhause betreut werden.
Fakt 2: Die Kinder-krank-Betreuung kann sich dann negativ auf das Einkommen auswirken, weil man weniger Stunden arbeiten kann.
Derzeitige Situation:
Wird das Kind krank, ist das bei dem üblichen Wochenendumgangsregel das Problem des betreuenden Elternteils.
Dafür bekommt man nicht mehr Unterhalt und es gibt keine Ausgleichszahlung. Und es gibt auch nach hiesiger Meinung keinen Anspruch, den anderen Elternteil zur Mitbetreuung zu verpflichten. Jedenfalls nicht als „Mehr“ zu dem vereinbarten Umgang.
Wenn das Kind eine dauerhafte Erkrankung hat, die die Erwerbsarbeit dauerhaft einschränkt oder unmöglich macht, gibt es ggf. die Möglichkeit Betreuungsunterhalt zu verlangen.
Betreut der umgangsberechtigte Elternteil das kranke Kind freiwillig mit und hat dadurch Umgangseinbußen, wirkt sich das ebenfalls erstmal nicht auf die Unterhaltspflicht aus, die Zahlungsverpflichtung bleibt die gleiche. Auch hier ändert sich das erst, wenn es um eine dauerhafte und nachhaltige Lohneinbuße geht, also nicht bei den üblichen Kinder-krank-Tagen.
Wenn wir von einem Zielbild der friedlichen Nachtrennungsfamilie ausgehen, finde ich das Ergebnis unbefriedigend. Denn es bedeutet, dass ein großes Maß an freiwilliger Betreuungsbereitschaft beim Umgangs-Elternteil vorhanden sein muss und der betreuende Elternteil von dieser Großzügigkeit abhängig ist und sonst halt Pech gehabt hat.
In Zeiten, in denen die streitige Durchsetzung des Wechselmodells auch gegen den Willen des bislang betreuenden Elternteils Alltag ist, sollte umgekehrt auch der betreuende Elternteil einen Anspruch auf Betreuungsunterstützung haben. Sonst haben wir – wie zurzeit – eine strukturelle Benachteiligung des betreuenden Elternteils. Meistens also der Mütter.
Urheber: Karola Rosenberg, Foto: AdobeStock