Sorgerecht freiwillig abgeben
Was ist eigentlich, wenn die Eltern sich einig sind, dass sie sich nicht einigen können und sich auch einig sind, wer von beiden das Sorgerecht alleine ausüben soll. Kann man dann das Sorgerecht abgeben?
Die Antwort ist: Ja, das geht und ist in § 1671 Abs. 1, Nr.1 BGB geregelt. Wie immer gibt es aber ein paar Dinge, auf die man achten muss.
💡 Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge MUSS beim Amtsgericht beantragt werden. Außergerichtlich kann die Übertragung nicht stattfinden, sondern das Gericht muss zwingend darüber entscheiden.
💡 Ab 14 Jahren haben die Kinder ein Veto-Recht und können der Sorgerechtsübertragung widersprechen.
💡 Kinder oder Dritte, wie z.B. das Jugendamt können den Antrag nicht stellen. Wenn das Jugendamt meint, dass die gemeinsame Sorge eine Gefahr für das Kind ist, wird ein § 1666 BGB-Verfahren eingeleitet, dass andere Voraussetzungen hat.
💡 Der Antrag kann von dem Elternteil, der das alleinige Sorgerecht haben will, eingereicht werden. Ein Anwalt ist dafür nicht zwingend vorgeschrieben. Ausnahme: Es geht um eine komplexe Ehescheidung, bei der es im Verbund auch um das Sorgerecht geht.
💡 Wenn die Zustimmung vorliegt und kein Kind ab 14 Jahren widerspricht, ist dem Antrag stattzugeben. D.h. dass das auch nicht groß begründet, diskutiert und argumentiert werden muss, warum das Sorgerecht übertragen werden soll. Es reicht, dass die Eltern sich einig sind.
💡 Wie geht’s? Entweder schriftlich mit oder ohne Anwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Urheber: Karola Rosenberg
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