OLG Karlsruhe zum Namensrecht

Einbenennung von Kindern und der Stellenwert des Kindeswillens

 

Kurzüberblick

Seit dem 1. Mai 2025 gilt im Namensrecht eine neue Regel. Für die Einbenennung eines Kindes genügt es, dass die Namensänderung dem Wohl des Kindes dient. Es reicht ein einfaches Überwiegen der Interessen, die für die Einbenennung sprechen. Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 30. Mai 2025 zum Aktenzeichen 5 WF 4 25 die Maßstäbe konkretisiert.

 

Worum ging es

Die Mutter beantragte die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Einbenennung. Das Kind lebt bei der Mutter, hat eine gute Bindung zum Stiefvater und eine Halbschwester mit dem neuen Familiennamen. Zum Vater bestehen seit Jahren keine Kontakte mehr. Das Kind verbindet mit dem bisherigen Namen negative Erinnerungen und wünscht sich die Einbenennung, um sich der neuen Familie zugehörig zu fühlen.

 

Die neue Rechtslage in Kürze

  • Bis zum 30. April 2025 galt nach alter Vorschrift, dass die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich sein musste.
  • Seit dem 1. Mai 2025 lautet die Vorgabe, dass die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. Es genügt ein einfaches Überwiegen der für die Einbenennung sprechenden Interessen.
  • Die Abwägung bleibt erforderlich. Maßgeblich sind Kindeswille, Beziehung zu den Eltern, Bindungen zum Stiefelternteil, Belastungen durch unterschiedliche Namen sowie die Bedeutung der Namenskontinuität.

 

Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das OLG Karlsruhe hat die Einwilligung des Vaters ersetzt. Nach der neuen Regel genügt es, dass die Einbenennung dem Kindeswohl dient. Das Gericht hat festgehalten, dass ein einfaches Überwiegen der für die Einbenennung sprechenden Interessen ausreicht.

 

Diese Kriterien waren ausschlaggebend

Kindeswille

Der Kindeswille hat mit zunehmendem Alter hohes Gewicht. Er muss intensiv, stabil, ernsthaft, zielorientiert und autonom geäußert sein. Das Kind hat klar geäußert, den neuen Familiennamen tragen zu wollen. Das Gericht hat hervorgehoben, dass eine Nichtbeachtung den Selbstwert des Kindes negativ beeinflussen kann.

 

Beziehung zu den Eltern

Seit vier Jahren finden keine Umgangskontakte mit dem Vater statt. Für die Frage eines möglichen Umgangs ist die Namensgleichheit nicht entscheidend. Die Bindung zum Stiefvater ist gut und wurde durch das Jugendamt bestätigt.

 

Belastungen durch Namensverschiedenheit

Das Kind verbindet mit dem bisherigen Namen negative Erinnerungen. Die Namensverschiedenheit zur Mutter und zur Halbschwester belastet zusätzlich. Die Einbenennung soll Zugehörigkeit und Sicherheit geben.

Namenskontinuität

Die Namenskontinuität kann gegen eine Einbenennung sprechen. Nach der neuen Rechtslage hat sie jedoch weniger Gewicht, auch weil eine Rückbenennung gesetzlich vorgesehen ist. Wiederholte Namensänderungen sind dennoch zu beachten, im Fall hat das Gericht gleichwohl ein Überwiegen zugunsten der Einbenennung gesehen.

Keine additive Einbenennung

Das Kind wollte keinen Doppelnamen, weil es sich mit dem alten Namen unwohl fühlte. Deshalb kam diese Lösung nicht in Frage.

Daten zur Entscheidung

  • OLG Karlsruhe
  • Beschluss vom 30. Mai 2025
  • Aktenzeichen 5 WF 4 25

 

Weitere Infos zum neuen Namensrecht gibt es auch in unserem weiteren Blogbeitrag: Namensrecht | Kanzlei für Kindschaftsrecht und Familienrecht

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©Karola Rosenberg