Warum Kindesunterhalt so wichtig ist
Kindesunterhalt gehört zu den zentralen Fragen jeder Trennung. Er soll sicherstellen, dass Kinder nach der Trennung ihrer Eltern finanziell gut versorgt sind. Anders als beim Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt ist der Anspruch auf Kindesunterhalt nicht verzichtbar. Kinder haben ein eigenes Recht auf Unterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
Wer schuldet Kindesunterhalt?
Grundsätzlich sind beide Elternteile unterhaltspflichtig.
- Naturalunterhalt: Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Pflicht durch Betreuung, Erziehung und Versorgung.
- Barunterhalt: Der andere Elternteil zahlt Geld, und zwar i. d. R. unabhängig davon, ob der betreuende Elternteil eigenes Einkommen hat.
Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?
Die wichtigste Orientierung bietet die Düsseldorfer Tabelle. Sie berücksichtigt:
- das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
- das Alter des Kindes
Vom Tabellenbetrag wird das Kindergeld angerechnet:
- bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte,
- bei volljährigen Kindern vollständig.
So entsteht der konkrete Zahlbetrag.
Mindestunterhalt und Selbstbehalt
- Der Mindestunterhalt entspricht der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Er ist der Betrag, den Kinder mindestens erhalten müssen.
- Gleichzeitig gibt es den Selbstbehalt: das Existenzminimum, das dem Unterhaltspflichtigen selbst verbleiben muss.
Reicht das Einkommen nicht für alle Ansprüche, spricht man vom Mangelfall. Dann wird der Unterhalt anteilig verteilt.
Kindesunterhalt und Mitbetreuung: Die Entscheidung des OLG Braunschweig
Im April 2025 hat das Oberlandesgericht Braunschweig (Az.: 1 UF 136/24) einen Fall entschieden, der viele betreuende Elternteile betrifft.
Der Sachverhalt
- Die Kinder leben überwiegend bei der Mutter.
- Der Vater betreut sie jedoch rund 35 % der Zeit: jede zweite Woche von Mittwoch bis Montag sowie die Hälfte der Ferien.
- Er zahlt 100 % des Mindestunterhalts.
Das Amtsgericht hatte den Vater verpflichtet, 115 % des Mindestunterhalts zu zahlen, weil sein Einkommen eine höhere Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle rechtfertige.
Die Entscheidung des OLG
Das Oberlandesgericht sah das anders:
- Drei unterhaltsberechtigte Kinder führen automatisch zu einer Herabstufung um eine Einkommensgruppe.
- Die umfangreiche Mitbetreuung deckt zusätzlich einen Teil des Bedarfs durch Naturalunterhalt ab, was zu einer weiteren Herabstufung um drei Stufen führt.
Das Ergebnis: Der Vater muss nur den Mindestunterhalt zahlen.
Wie kommt das OLG auf diese Herabstufung?
Der Bundesgerichtshof hat schon früher entschieden, dass ein Elternteil, der das Kind in einem deutlich erweiterten Umfang betreut, dadurch den anderen Elternteil entlastet. Dieser Einsatz soll beim Kindesunterhalt berücksichtigt werden, und zwar durch eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle.
Das OLG Braunschweig greift dabei auf das Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums zur Modernisierung des Unterhaltsrechts vom August 2023 zurück. Dort wird angenommen, dass eine Mitbetreuung im Rahmen eines erweiterten Umgangs etwa 45 % der regelbedarfsrelevanten Ausgaben für ein Kind betrifft. Gemeint sind insbesondere Kosten für Nahrung, Fahrten und Freizeitgestaltung, die während der Betreuungszeiten beim mitbetreuenden Elternteil entstehen.
Im entschiedenen Fall liegt die Betreuung bei rund 35 % der Zeit, also etwas mehr als ein Drittel. Daraus ergibt sich nach der Entscheidung des OLG anteilige Bedarfsdeckung von rund 15 %. Mit anderen Worten: Der Vater trägt bereits 15 % des Kindesbedarfs unmittelbar durch seine Betreuung (Naturalunterhalt).
Um das einzuordnen: In der Düsseldorfer Tabelle steigt der Unterhalt mit jeder Einkommensgruppe um 5 %. Eine Bedarfsdeckung von 15 % entspricht also einer Herabstufung um drei Einkommensgruppen. Genau diese Herabstufung hat das OLG Braunschweig vorgenommen und kam so zu dem Ergebnis, dass der Mindestunterhalt ausreicht.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil zeigt:
- Umfangreiche Mitbetreuung kann den Barunterhalt deutlich reduzieren.
- Für betreuende Elternteile bedeutet das: Auch bei höherem Einkommen des anderen Elternteils kann es bei der Zahlung von Mindestunterhalt bleiben, wenn eine erhebliche Mitbetreuung vorliegt
Fazit
Kindesunterhalt betrifft fast jede Trennung. Die Düsseldorfer Tabelle bietet Orientierung, doch die Praxis zeigt: Mitbetreuung verändert die Berechnung. Das aktuelle Urteil des OLG Braunschweig verdeutlicht, dass Gerichte den Naturalunterhalt des anderen Elternteils stärker berücksichtigen.
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©Karola Rosenberg



