Verfahrensbeistand – Der Anwalt des Kindes

Was macht ein Verfahrensbeistand?

Gibt es eine gerichtliche Auseinandersetzung ums Kind, setzt das Gericht einen Verfahrensbeistand ein.

Die Aufgabe eines Verfahrensbeistands ist es, die Interessen des Kindes vor Gericht zu vertreten. Der Verfahrensbeistand ist quasi als „Anwalt des Kindes“ eingesetzt. Allerdings ist der Verfahrensbeistand oft kein Anwalt.

Die Idee, dass die Kinder selbst auch einen Interessenvertreter im familiengerichtlichen Verfahren haben und nicht nur über ihren Kopf hinweg über sie entschieden wird, ist richtig und gut.

Die Aufgaben des Verfahrensbeistands sind in § 158 FamFG geregelt.

  • Der Verfahrensbeistand soll die Interessen des Kindes vertreten.
  • Meistens bekommt der Verfahrensbeistand die ergänzende Aufgabe, auf eine einvernehmliche Streitbeilegung hinzuwirken.
  • Der Verfahrensbeistand bekommt 350 bzw. 550 Euro pauschal pro Verfahren und Kind.
  • Damit wird ein Verfahrensbeistand in der Regel besser vergütet als ein Rechtsanwalt, der die  gesetzlichen Gebühren nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abrechnet und ggf. für VKH (Verfahrenskostenhilfe) arbeitet (bei mittellosen Mandanten).
  • Ein Verfahrensbeistand kann man nicht wegen „Befangenheit“ oder ähnlichem ablehnen. Allerdings kann der Verfahrensbeistand durch einen von den Sorgeberechtigten bestellten oder von einem beauftragten Anwalt ersetzt werden, den Kinder ab 14 Jahren beauftragen können.
  • Ein Verfahrensbeistand muss „geeignet“ sein. Wer dieses Kriterium erfüllt, entscheidet das Gericht. Es gibt keine verbindliche Ausbildung. Es gibt lediglich mittlerweile unverbindliche Richtlinien. Wenn man also oft als Verfahrensbeistand tätig sein möchte, muss man gut mit dem Gericht „können“.

Fazit: Die Idee ist sehr gut und es gibt tolle Verfahrensbeistände, die sich intensiv aus- und weiterbilden und einen tollen Job machen.

Aber verlassen kann man sich darauf nicht. Die direkte Abhängigkeit vom Gericht ist schwierig. Das Fehlen jeder verbindlichen Aus- und Fortbildung ist noch schwieriger.

Wenn man nur auf seine „Meinung“ vertraut, ohne die Meinung mit Wissen anzureichern, entstehen schnell skurrile Verfahrensverläufe.

Urheber: Karola Rosenberg
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