Einvernehmliche Abweichung vom Umgangstitel

Wann entfällt die Vollstreckbarkeit eines gerichtlich gebilligten Umgangs?

Keine Ordnungsmittel bei einvernehmlicher Abänderung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs

Wenn Eltern in einer Trennungssituation eine gerichtliche Umgangsregelung vereinbaren, hoffen sie auf Klarheit und Verlässlichkeit. Doch das Leben verläuft nicht immer planbar. Umstände ändern sich, und oft verständigen sich Eltern im Alltag auf Abweichungen von der ursprünglichen Vereinbarung.

Doch was passiert, wenn einer der Elternteile später behauptet, der andere halte sich nicht (mehr) an die Regelung und Ordnungsmittel beantragt? Kann dann noch auf die ursprüngliche gerichtliche Umgangsregelung zurückgegriffen werden? Das Oberlandesgericht Hamm hat dazu in seinem Beschluss vom 27.11.2024 (9 WF 161/24) eine klare Entscheidung getroffen.

 Der Fall: Umgang vereinbart und dann geändert

Die Beteiligten sind getrenntlebende Eltern zweier Kinder. Im Jahr 2020 hatten sie sich vor dem Familiengericht auf eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung verständigt: Der Vater sollte jeden Samstag zwischen 9:00 und 11:00 Uhr Umgang mit den Kindern haben. Die Mutter verpflichtete sich, die Kinder zu bringen und wieder abzuholen.

Jahre später kam es zu einem gemeinsamen Gespräch beim Jugendamt. Dort einigten sich die Eltern darauf, die Umgänge künftig sonntags stattfinden zu lassen. Der Übergabeort wurde ebenfalls geändert, der Vater sollte die Kinder auf einem bestimmten Parkplatz abholen. Diese Änderung war einvernehmlich.

Trotzdem fanden in der Folgezeit mehrere Umgänge nicht statt. Der Vater stellte daraufhin Ordnungsmittelanträge beim Familiengericht mit der Begründung, die Mutter habe sich nicht an die (nunmehr geänderte) Vereinbarung gehalten.

Entscheidung des Amtsgerichts: Ordnungsgeld gegen die Mutter

Das Amtsgericht verhängte ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 €. Begründung: Die ursprüngliche gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung aus dem Jahr 2020 sei weiterhin verbindlich. Die Mutter habe den Umgang nicht gefördert und könne sich nicht auf den Willen der Kinder berufen. Vielmehr sei sie verpflichtet, auf die Kinder erzieherisch einzuwirken.

Die Wende: Das OLG Hamm hebt den Beschluss auf (9 WF 161/24)

Das Oberlandesgericht Hamm sah das anders und kassierte den Beschluss in vollem Umfang. Die Richter stellten klar:

  1. Kein vollstreckbarer Titel mehr

Die ursprünglich getroffene Umgangsregelung war zwar durch das Gericht gebilligt worden und stellte damit einen Vollstreckungstitel im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG dar. Dieser Titel war jedoch durch die spätere einvernehmliche Änderung der Eltern nicht mehr vollstreckbar.

Die Begründung: Zwar sind Eltern verfahrensrechtlich nicht dazu befugt, ohne gerichtliche Billigung eine neue vollstreckbare Regelung zu schaffen. Materiell-rechtlich dürfen sie aber sehr wohl eine bestehende Umgangsregelung im gegenseitigen Einvernehmen ändern, zumindest, solange ihnen das Umgangsbestimmungsrecht zusteht und keine gerichtlichen Einschränkungen bestehen (§§ 1626 ff. BGB, § 1684 BGB).

Fazit des Senats: Die Änderung war wirksam und damit verlor der ursprüngliche Titel seine Grundlage.

  1. Keine Zuwiderhandlung im Sinne des § 89 FamFG

Zudem lag keine Zuwiderhandlung gegen einen vollstreckbaren Titel vor. Der Vater bezog sich mit seinem Ordnungsmittelantrag nämlich auf Verstöße gegen die geänderte Regelung und somit auf eine Vereinbarung, die nie vom Gericht gebilligt wurde. Genau das reicht für Ordnungsmittel aber nicht aus: § 89 FamFG verlangt eine Zuwiderhandlung gegen einen gerichtlichen Titel, nicht gegen eine private Absprache.

 Was bedeutet das für Trennungseltern?

Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt sehr deutlich:

  • Eltern können einvernehmlich von einer gerichtlich gebilligten Umgangsregelung abweichen, auch in wesentlichen Punkten wie Wochentag oder Übergabeort.
  • Eine solche Abänderung hebt die Vollstreckbarkeit des ursprünglichen Vergleichs auf. Ein Ordnungsmittelantrag wegen Verletzung dieser alten Regelung scheidet dann aus.

Aber: Auch die neue Vereinbarung ist nicht vollstreckbar, solange sie nicht gerichtlich gebilligt wurde.

Das bedeutet konkret: Wer sich auf eine neue Regelung einlässt, verliert die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung, wenn der andere Elternteil später nicht (mehr) mitspielt.

Rechtlicher Hintergrund

Die Entscheidung stützt sich u. a. auf folgende Normen:

  •  86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG: Voraussetzungen für die Vollstreckung familiengerichtlicher Regelungen.
  •  89 FamFG: Ordnungsmittel bei Verstoß gegen gerichtliche Umgangsregelungen.
  •  156 Abs. 2 FamFG: Erforderlichkeit gerichtlicher Billigung von Umgangsvereinbarungen.

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©Karola Rosenberg