Begleiteter Umgang

Der normale Umgang findet ohne Begleitung statt und ist durch den Schutz der Familie aus Art. 6 GG geschützt. Und unterschiedliche Risikoeinschätzungen führen nicht zu einer Umgangsbegleitung.

Damit der Umgang begleitet wird, reicht es nicht aus, dass der eine es gefährlich findet, wenn das Kind im Baum rumklettert, am Rand des Pools rennt oder das Kind nicht vernünftig angeschnallt wird, auch wenn all diese Dinge durchaus Gefahrenpotential haben.

Es kann aber ausreichen, dass ein Loyalitätskonflikt vorliegt, z. B. weil der/die Umgangsberechtigte/r und  das Kind sich nicht oder nicht mehr kennen. Dann dient die Umgangsbegleitung häufig der Anbahnung des Umgangs.

Die Umgangsbegleitung kann einvernehmlich von den Eltern beim Jugendamt beantragt oder durch das Familiengericht angeordnet werden. Diese Umgangsregelung ist zu befristen und die weitere Notwendigkeit ist regelmäßig zu überprüfen.

Extratipp: Wenn die Umgangsregelung beim Gericht beantragt wird, muss das Gericht eine Regelung treffen und darf nicht sagen: „Regelt das unter euch!“ WIE der Umgang geregelt wird, kann das Gericht entscheiden und grundsätzlich ist vom Wechselmodell bis zum Umgangsausschluss alles möglich. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird darüber gesprochen, welche Regelung für das Kind am besten ist oder ob Gefahren vorliegen, die eben eine Begleitung oder sogar den Umgangsausschluss rechtfertigen.

Urheber: Karola Rosenberg

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